Regel 22 KVR

Tragweite der Lichter

Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:

a)
Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge
-
Topplicht, 6 Seemeilen;
-
Seitenlicht, 3 Seemeilen;
-
Hecklicht, 3 Seemeilen;
-
Schlepplicht, 3 Seemeilen;
-
weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
b)
Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge
-
Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;
-
Seitenlicht, 2 Seemeilen;
-
Hecklicht, 2 Seemeilen;
-
Schlepplicht, 2 Seemeilen;
-
weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
c)
Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge
-
Topplicht, 2 Seemeilen;
-
Seitenlicht, 1 Seemeile;
-
Hecklicht, 2 Seemeilen;
-
Schlepplicht, 2 Seemeilen;
-
weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
d)
Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,
-
weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.