Regel 22 KVR
Tragweite der Lichter
Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:
- a)
- Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge
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- Topplicht, 6 Seemeilen;
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- Seitenlicht, 3 Seemeilen;
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- Hecklicht, 3 Seemeilen;
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- Schlepplicht, 3 Seemeilen;
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- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
- b)
- Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge
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- Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;
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- Seitenlicht, 2 Seemeilen;
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- Hecklicht, 2 Seemeilen;
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- Schlepplicht, 2 Seemeilen;
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- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
- c)
- Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge
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- Topplicht, 2 Seemeilen;
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- Seitenlicht, 1 Seemeile;
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- Hecklicht, 2 Seemeilen;
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- Schlepplicht, 2 Seemeilen;
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- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
- d)
- Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,
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- weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.