Regel 24 KVR
Schleppen und Schieben
a) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß führen
- i)
- an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topplichter senkrecht übereinander. Wenn der Schleppzug vom Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum Ende des Anhangs länger als 200 Meter ist, drei solche Lichter senkrecht übereinander;
- ii)
- Seitenlichter;
- iii)
- ein Hecklicht;
- iv)
- ein Schlepplicht senkrecht über dem Hecklicht;
- v)
- wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann.
c) Ein schiebendes oder längsseits schleppendes Maschinenfahrzeug muß, ausgenommen im Fall einer zusammengesetzten Einheit, führen
- i)
- an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topplichter senkrecht übereinander;
- ii)
- Seitenlichter;
- iii)
- ein Hecklicht.
e) Ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand mit Ausnahme der unter Buchstabe g genannten muß führen
- i)
- Seitenlichter;
- ii)
- ein Hecklicht;
- iii)
- wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann.
- i)
- ein geschobenes Fahrzeug, das nicht Teil einer zusammengesetzten Einheit ist, vorn Seitenlichter führen muß;
- ii)
- ein längsseits geschlepptes Fahrzeug ein Hecklicht und vorn Seitenlichter führen muß.
- i)
- bei einer Breite von weniger als 25 Meter je ein weißes Rundumlicht an oder nahe dem vorderen und hinteren Ende, wobei Transportschläuche das vordere Licht nicht zu führen brauchen;
- ii)
- bei einer Breite von 25 und mehr Meter zwei zusätzliche weiße Rundumlichter an oder nahe den Außenseiten;
- iii)
- bei einer Länge von mehr als 100 Meter zusätzliche weiße Rundumlichter zwischen den unter den Ziffern i und ii vorgeschriebenen Lichtern, so daß der Abstand zwischen den Lichtern nicht mehr als 100 Meter beträgt;
- iv)
- einen rhombusförmigen Signalkörper an oder nahe dem äußersten Ende des letzten geschleppten Fahrzeugs oder Gegenstands und, wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, zusätzlich einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann, und so weit vorn wie möglich.
i) Kann ein üblicherweise nicht bei Schleppvorgängen eingesetztes Fahrzeug aus einem vertretbaren Grund die unter Buchstabe a oder c vorgeschriebenen Lichter nicht zeigen, so braucht es diese Lichter nicht zu führen, wenn es ein anderes Fahrzeug schleppt, das sich in Not befindet oder aus anderen Gründen Hilfe benötigt. Es müssen alle nach Regel 36 zulässigen möglichen Maßnahmen getroffen werden, um die Art der Verbindung zwischen dem schleppenden Fahrzeug und dem geschleppten Fahrzeug erkennbar zu machen, insbesondere durch Anleuchten der Schleppleine.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.