§ 6 KWGWpIGVermV
Einsichtnahme in das Register
Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.