§ 13a KWKG 2023

Registrierung von KWK-Anlagen

Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Abschnitt verringert sich um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben.

Fußnote(n):

(+++ § 13a: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

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