§ 17 KWKG 2023

Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

1.
die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,
2.
die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,
3.
die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,
4.
die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,
5.
die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.

(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fußnote(n):

(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

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