§ 21 KWKG 2023

Zuschlagzahlungen für Kältenetze

Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.

Fußnote(n):

(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 13 +++)
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

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