Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 13 +++) (+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.