§ 25 KWKG 2023

Kältespeicher

Die §§ 22, 23 und 24 sind für den Neubau von Kältespeichern entsprechend anzuwenden.

Fußnote(n):

(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

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