§ 8 KWKG 2023
Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.
(2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
- 1.
- 6 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
- a)
- die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen,
- b)
- die Modernisierung frühestens zwei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt und
- c)
- die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist,
- 2.
- 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
- a)
- die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und
- b)
- die Modernisierung frühestens fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt,
- 3.
- 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
- a)
- die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und
- b)
- die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt.
(3) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
- 1.
- 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
- 2.
- 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
- 3.
- 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen.
(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr gezahlt für bis zu
- 1.
- 5 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2021,
- 2.
- 4 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2023,
- 3.
- 3 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025,
- 4.
- 3 300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2026,
- 5.
- 3 100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2027,
- 6.
- 2 900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2028,
- 7.
- 2 700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2029 und
- 8.
- 2 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2030.
Fußnote(n):
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 8 Abs. 1 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)
(+++ § 8 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 +++)
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