§ 8 KWKG 2023

Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen

(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.

(2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für

1.
6 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
a)
die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen,
b)
die Modernisierung frühestens zwei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt und
c)
die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist,
2.
15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
a)
die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und
b)
die Modernisierung frühestens fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt,
3.
30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
a)
die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und
b)
die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt.
Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der Umstellung oder der Umstellung auf einen Betrieb der Stromgewinnung auf der ausschließlichen Basis von Wasserstoff dienen.

(3) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für

1.
10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
2.
15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
3.
30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen.

(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr gezahlt für bis zu

1.
5 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2021,
2.
4 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2023,
3.
3 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025,
4.
3 300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2026,
5.
3 100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2027,
6.
2 900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2028,
7.
2 700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2029 und
8.
2 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2030.

Fußnote(n):

(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 8 Abs. 1 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)
(+++ § 8 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 +++)

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