Art 2 KyotoProtAnpfondsG
Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte des Rates des Anpassungsfonds
Artikel 9 des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Sitzabkommen – BGBl. 1996 II S. 903, 905) wird auf den Rat des Anpassungsfonds entsprechend angewandt mit der Maßgabe, dass der Verzicht nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des UNV-Sitzabkommens vom Exekutivsekretär im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens (UNFCCC/KP-Sitzabkommen – BGBl. 1997 II S. 1054, 1055) in der Fassung des Protokolls vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens (BGBl. 2009 II S. 294, 295) ausgesprochen wird.
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