§ 26 LA-EG-Saar

Die Vorschriften des Altsparergesetzes gelten im Saarland, soweit sie sich beziehen auf

1.
nach dem Gesetz über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland vom 15. April 1961 (BGBl. I S. 441) in Deutsche Mark umgewandelte Spareinlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes und nach § 2a des Altsparergesetzes gleichgestellte Geldeinlagen,
2.
ablösbare Kapitalansprüche im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes, soweit Kreditinstitute im Saarland als Anmeldestellen im Sinne des § 42 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes tätig werden.
Im Falle des § 2b Abs. 2 Satz 2 des Altsparergesetzes gelten dessen Vorschriften im Saarland auch dann, wenn Kreditinstitute im Saarland die ablösbaren Kapitalansprüche am 20. Juni 1948 verwahrt oder verwaltet haben.

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