§ 5 LärmschutzV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 2 startet oder landet oder
2.
entgegen § 4 Abs. 6 Satz 2 ein propellergetriebenes Flugzeug oder einen Motorsegler besonders kennzeichnet.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.