§ 2 LandBauMechMstrV
Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Dem Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
- 2.
- Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
- 3.
- Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
- 4.
- Bauteile, Baugruppen und Systeme an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft zusammenbauen oder installieren sowie mit Zusatzeinrichtungen ausrüsten und in Betrieb nehmen,
- 5.
- Bauteile, Baugruppen und Systeme an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft, einschließlich Pflanzenschutzgeräte, prüfen, warten, instand setzen, vermessen und richten sowie Schadensregulierungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren,
- 6.
- amtliche Prüfungen, Sicherheitsprüfungen und Emissionsmessungen durchführen und dokumentieren,
- 7.
- Schweißarbeiten an Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen und Vorschriften durchführen sowie Materialbe- und -verarbeitung beherrschen, insbesondere Füge- und Umformtechniken,
- 8.
- Bauteile unter Berücksichtigung von Festigkeit, Statik und Dynamik herstellen und instand setzen,
- 9.
- elektronische, elektrotechnische sowie steuerungs- und regelungstechnische Lösungen erarbeiten, Datensysteme und Datenübertragungsgeräte, Diagnose-, Mess- und Prüfsysteme anwenden,
- 10.
- Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 11.
- Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.