§ 1 LandBauMTAusbV 2008
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Land- und Baumaschinenmechatronikers und der Land- und Baumaschinenmechatronikerin wird
- 1.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Landmaschinenmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und
- 2.
- nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
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