§ 30 LAP-gehDAAV 2004
Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn wenigstens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
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