§ 12 LAP-gehDEUKV

Laufbahnprüfung

(1) Die nach Abschnitt III der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997 abzulegende Prüfung wird als Laufbahnprüfung anerkannt. Einer besonderen Zuerkennung der Befähigung bedarf es nicht.

(2) Der Prüfungsausschuss nach § 8 der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997 erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ein Prüfungszeugnis. Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. Abschriften dieser Unterlagen sind zu den Personalakten zu nehmen.

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