§ 8 LAP-hADV 2004
Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Attachées und Bewerber zu Attachés ernannt. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts.
(2) Bei der Gewährung von Urlaub sind Ausbildungsbelange zu berücksichtigen. Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
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