§ 18 LAP-hDBiblV
Durchführung der theoretischen Ausbildung
(1) Die Referendarinnen und Referendare werden für die theoretische Ausbildung einer geeigneten Hochschule zugewiesen.
(2) Die theoretische Ausbildung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:
- 1.
- Grundlagen der Informationswissenschaft,
- 2.
- Organisation der Wissenschaft und des Bildungswesens, Kulturpolitik,
- 3.
- Rechts- und Verwaltungskunde,
- 4.
- Organisation und Betrieb von Bibliotheken (Verwaltung, Management und Personalführung, Bestandsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und Beratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit),
- 5.
- Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,
- 6.
- Informationstechnik,
- 7.
- Bibliotheksgeschichte,
- 8.
- deutsches und ausländisches Bibliothekswesen der Gegenwart,
- 9.
- Informations- und Dokumentationswesen,
- 10.
- Buch- und Medienkunde und
- 11.
- Allgemein- und Fachbibliographien, Informationsvermittlung.
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