§ 10 LebensMAusbV

Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens acht Stunden vier praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er

1.
Kunden beraten, Waren verkaufen und transportfähig verpacken sowie Rechnungen erstellen,
2.
Bestellungen aufnehmen und unter Beachtung besonderer Kundenwünsche bearbeiten,
3.
Werbemittel herstellen sowie Ware dekorieren und präsentieren,
4.
wirtschaftliche, technische, ökologische und lebensmittelrechtliche Vorgaben, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Gesichtspunkte der Hygiene und des Umweltschutzes berücksichtigen
kann.

(3) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 2 kommen insbesondere in Betracht:

1.
im Schwerpunkt Bäckerei:
a)
Dekorieren und verkaufsförderndes Präsentieren von Backwaren mit Herstellung eines hierauf bezogenen Werbemittels,
b)
Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches,
c)
Durchführen von Verkaufshandlungen, Schneiden, Zusammenstellen und Verpacken von Waren nach Kundenwünschen und
d)
Herstellen eines anlassbezogenen Büffets unter Verwendung von Backwaren und selbst hergestellten Snacks;
2.
im Schwerpunkt Konditorei:
a)
Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches,
b)
Dekorieren eines themenbezogenen Schaufenstersegments unter Verwendung einer Praline- und Teegebäckplatte,
c)
Herstellen und Verkaufen von anlassbezogenen Geschenkarrangements und
d)
Eindecken eines Tisches und Anrichten eines herzhaften Gerichtes oder einer Süßspeise;
3.
im Schwerpunkt Fleischerei:
a)
Herrichten und Verkaufen von Fleisch- und Fleischerzeugnissen,
b)
Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches und Aufnehmen einer Bestellung,
c)
Herstellen von zwei unterschiedlichen Büffetplatten und
d)
Herstellen eines küchenfertigen Erzeugnisses und, je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes, eines warmen oder eines kalten Gerichtes.
Die vier praktischen Aufgaben sind gleich zu gewichten.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen bearbeiten:

1.
Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes,
2.
Betriebswirtschaftliches Handeln,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 und 2 sind insbesondere produktbezogene und kundenbezogene Problemstellungen mit verknüpften planerischen, technologischen, mathematischen und hygienebezogenen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.im Prüfungsbereich Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes150 Minuten,
2.im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliches Handeln90 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes50 Prozent,
2.Betriebswirtschaftliches Handeln30 Prozent,
3.Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

(7) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In keinem Prüfungsbereich dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden sein.

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