(Fundstelle: BGBl. I 2011, 258 - 261)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungszweck und Verarbeitungsmerkmalen zuordnen - b)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Kunstleder, Kunststoffe, Klebstoffe und Garne, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden sowie nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszweck zuordnen - c)
Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit - d)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern
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- e)
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und gesundheitlichen Anforderungen sowie nach ihrer Wirtschaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen
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2 | Zuschneiden und Stanzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Qualitätszonen einteilen und bezeichnen - b)
Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen und beurteilen - c)
Schnittschablonen und Stanzformen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren
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- d)
Werk- und Hilfsstoffe zuschneiden und ausstanzen - e)
Zuschnitte markieren und kontrollieren
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3 | Ausführen von Vorrichtarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Teile stempeln - b)
Teile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnen - c)
Teile spalten und schärfen - d)
Teile kaschieren - e)
Kanten färben und einschlagen - f)
Teile prägen und perforieren
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4 | Fügen von Einzelteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Teile zuordnen - b)
Nähgarne und -zwirne, Nähnadeln und Nähfüße sowie Klebstoffe auswählen - c)
Grifftechniken anwenden - d)
Futterteile, insbesondere durch Bestech- und Zick-Zacknähte, zusammennähen - e)
Futterteile zusammenkleben
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- f)
Außenteile mit Haltenähten in verschiedenen Ausführungen verbinden - g)
Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Sauberkeit der Nahtführung und auf Haltbarkeit, prüfen
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5 | Ausführen von Zier- und Spezialnähten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Ziernähte in verschiedenen Ausführungen nähen - b)
Spezialnähte nach Verwendungszweck zuordnen und auswählen - c)
Spezialnähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Wulstnähte, Einfassnähte, Paspelnähte oder Kedernähte, nähen - d)
Zier- und Spezialnähte auf Sauberkeit der Nahtführung und auf Haltbarkeit prüfen
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6 | Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
konfektionierte Futter- und Außenteile verbinden - b)
Teile mit eingehängtem und durchgestepptem Futter herstellen - c)
Außen- und Futterteile verkleben - d)
Versteifungen einarbeiten - e)
Arbeitsergebnisse, insbesondere Schäfte und Lederwaren, prüfen
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7 | Herstellen und Anbringen von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Zubehör nach Verwendungszweck auswählen - b)
schmückendes Zubehör, insbesondere Schleifen und Quasten, herstellen
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- c)
funktionelles Zubehör, insbesondere Schlaufen, Bügel und Riemen, herstellen - d)
schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Reißverschlüsse, Schnürteile, Beschläge, Schnallen, Nieten und Verschlüsse, anbringen und einarbeiten - e)
Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Aussehen, Funktion und Haltbarkeit, prüfen
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und der Auftragsunterlagen festlegen - c)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen - d)
technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
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Materialbedarf berechnen, Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen
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6 | Betriebliche und technische Information und Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
Informationen, insbesondere Produktbeschreibungen und Fachliteratur, beschaffen und nutzen - b)
auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen und sichern, Datenschutz beachten - c)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen - d)
Gespräche situationsgerecht führen, dabei kulturelle Besonderheiten berücksichtigen und Sachverhalte darstellen
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7 | Einsetzen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Einsatzgebiet und Materialbeschaffenheit auswählen und einsetzen - b)
Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten, Verschleißteile austauschen - c)
Maschinen einrichten und bedienen, Funktionen prüfen
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- d)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
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8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | - a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden - b)
Qualitätsstandards einhalten und Qualitätsmerkmale feststellen - c)
Qualität, insbesondere hinsichtlich Maße, Verarbeitung und Funktionalität, prüfen - d)
Kundenanforderungen bei der Durchführung von Arbeiten beachten
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| | - e)
Ursachen von Qualitätsmerkmalen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen - f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
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