§ 3 LehrErzVDBest 1
(1) Die Fürsorge und Aufsicht erstreckt sich nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 dieser Durchführungsbestimmung:
- a)
- vom Betreten des Grundstücks der Einrichtung bis zu seinem Verlassen,
- b)
- bei obligatorischen und fakultativen Veranstaltungen außerhalb des Grundstücks der Einrichtung auf Zeit und Ort der gesamten Veranstaltung,
- c)
- auf die Unterrichtswege, d.h. auf die Wege zwischen dem Grundstück der Einrichtung und anderen Orten von Schulveranstaltungen (z.B. Schulgebäude - Sportplatz - Betriebsbesichtigung). Den Unterrichtswegen werden Wege während der Unterrichtszeit oder innerhalb der Ganztagserziehung gleichgestellt.
(2) Der Schulweg, d.h. der Weg vom Elternhaus zur Einrichtung oder zum Ort der Schulveranstaltung und umgekehrt unterliegt nicht der Aufsicht durch die Einrichtung. Das gilt auch für die Wege vom Elternhaus zur außerunterrichtlichen Tätigkeit, zu Ferienveranstaltungen sowie für die Benutzung von öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln zur Einrichtung und den angeführten Veranstaltungen. Der Leiter soll jedoch im Zusammenwirken mit den Lehrern und Erziehern, der FDJ und Pionierorganisation, dem Elternbeirat und den Organen der Volkspolizei durch Aufklärung und Erziehung dafür Sorge tragen, daß die Sicherheit der Kinder auf dem Schulweg erhöht wird.
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