Anlage LeichtflBAusbV

(zu § 5)

(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2115 - 2119)

I. Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)a)Wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter nennen und beachten
b)unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
c)Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Kunstharzen und Lösungsmitteln beachten
d)Regeln für den vorbeugenden Brand- und den Explosionsschutz beschreiben
e)Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom beschreiben
f)Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben
g)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
h)Maßnahmen zur Vermeidung von arbeitsplatzbedingten Umweltbelastungen nennen
i)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen(§ 4 Nr. 5)a)Zeichengeräte handhaben
b)technische Tabellen, Richtlinien und Merkblätter anwenden
c)Skizzen und Zeichnungen anfertigen
d)Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen
6Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 6)a)Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und Verwendung von berufsüblichen Holzarten und Holzwerkstoffen nennen16  
b)Holz und Holzwerkstoffe lagern
c)Fehler und Güteklassen des Holzes beschreiben
d)Holz und Holzwerkstoffe nach den für die Verwendung wichtigen Eigenschaften auswählen
e)Meßzeuge und Anreißwerkzeuge nennen und anwenden
f)Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung nennen, handhaben und instandhalten, insbesondere Sägen, Hobel, Bohrer und Stechbeitel
g)Säge-, Hobel-, Feil-, Schleif und Bohrarbeiten von Hand ausführen
h)Holzverbindungen aus Vollholz und Holzwerkstoffen herstellen, insbesondere Fügen, Eckverbindungen und Schäften
i)Nagel-, Klammer-, Schraub- und Leimverbindungen herstellen
7Arbeiten mit Metallen(§ 4 Nr. 7)a)Arten und Eigenschaften der berufsüblichen Metalle beschreiben10  
b)einschlägige Handwerkzeuge für die Metallbearbeitung nennen, handhaben und instand halten
c)Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Abkantarbeiten von Hand ausführen
d)Gewinde schneiden
e)Metallteile mit Nieten und Klebstoffen sowie durch Löten und Schweißen verbinden
f)Schraubverbindungen herstellen und sichern
8Bearbeiten von Kunststoffen(§ 4 Nr. 8)a)Arten und Eigenschaften von einschlägigen Kunststoffen nennen10  
b)Kunststoffteile lagern
c)Kunststoffe schneiden, bohren, verformen und verbinden
9Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien(§ 4 Nr. 9)a)Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Kunstharzen und Faserverstärkungsmaterialien beschreiben16  
b)Kunstharze und Faserverstärkungsmaterialien lagern, auswählen und aufbereiten
c)einfache faserverstärkte Kunststoffteile herstellen
d)Hilfswerkstoffe nennen und deren Verwendung beschreiben, insbesondere Befestigungsmittel, Schleifmittel und Klebstoffe
II. Berufliche Fachbildung
1Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien (§ 4 Nr. 9)a)Strangziehverfahren bei der Herstellung von Bauteilen anwenden 14 
b)faserverstärkte Kunststoffteile im Handlaminierverfahren herstellen
c)faserverstärkte Kunststoffsandwichteile herstellen
d)Verfahren zur Wärmebehandlung von faserverstärkten Kunststoffen beschreiben und anwenden
2Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten(§ 4 Nr. 10)a)Aufbau und Funktion von Handmaschinen und stationäre Maschinen beschreiben 6 
b)Aufgaben von elektrischen Schutzeinrichtungen beschreiben
c)Handmaschinen einsetzen
d)Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen einrichten und bedienen  8
e)Maschinenwerkzeuge instandhalten
f)Schärfen von Maschinenwerkzeugen beschreiben
g)Maschinen, Geräte und Vorrichtungen warten
h)Störungen an Maschinen und Geräten erkennen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen
3Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen (§ 4 Nr. 11)a)Vorrichtungen und Formen nach dem Verwendungszweck unterscheiden 2 
b)Werkstoffe für den Formen- und Vorrichtungsbau auswählen  10
c)Schablonen und Vorrichtungen anfertigen
d)Urmodelle anfertigen
e)Formen herstellen
f)Vorrichtungen und Formen instandhalten
4Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge (§ 4 Nr. 12)a)Einbauteile herstellen, insbesondere Rippen, Spanten, Stege, Ruder, Klappen und Verkleidungen 10 
b)Schalen laminieren 8 
c)Einbauteile einkleben
d)Beschläge montieren
e)Schalen verkleben
5Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 13)a)Materialien und Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung nennen 12 
b)unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Spachteln, Lackieren und Polieren
c)Oberflächen ausbessern
d)Korrosionsschutzmaßnahmen beschreiben und durchführen
6Endmontage von Leichtflugzeugen(§ 4 Nr. 14)a)Teile zu Hauptbaugruppen zusammenbauen  22
b)Hauptbaugruppen zusammenfügen
c)Fahrwerk und Beschläge montieren
d)Steuerwerk einstellen
e)Bordgeräte einsetzen, anschließen und auf Funktion überprüfen
f)Wägung und Endkontrolle durchführen
7Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen (§ 4 Nr. 15)a)Wartungen und Reparaturen nach schriftlichen Anweisungen durchführen  12
b)Schäden an Zelle, Beschlägen und Bordgeräten feststellen

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