Anlage LeichtflBAusbV
(zu § 5)
(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2115 - 2119)
I. Berufliche Grundbildung | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben | |||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | a) | Wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen | |||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||
4 | Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter nennen und beachten | |||
b) | unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben | |||||
c) | Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Kunstharzen und Lösungsmitteln beachten | |||||
d) | Regeln für den vorbeugenden Brand- und den Explosionsschutz beschreiben | |||||
e) | Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom beschreiben | |||||
f) | Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben | |||||
g) | Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||
h) | Maßnahmen zur Vermeidung von arbeitsplatzbedingten Umweltbelastungen nennen | |||||
i) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | |||||
5 | Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen(§ 4 Nr. 5) | a) | Zeichengeräte handhaben | |||
b) | technische Tabellen, Richtlinien und Merkblätter anwenden | |||||
c) | Skizzen und Zeichnungen anfertigen | |||||
d) | Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen | |||||
6 | Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 6) | a) | Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und Verwendung von berufsüblichen Holzarten und Holzwerkstoffen nennen | 16 | ||
b) | Holz und Holzwerkstoffe lagern | |||||
c) | Fehler und Güteklassen des Holzes beschreiben | |||||
d) | Holz und Holzwerkstoffe nach den für die Verwendung wichtigen Eigenschaften auswählen | |||||
e) | Meßzeuge und Anreißwerkzeuge nennen und anwenden | |||||
f) | Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung nennen, handhaben und instandhalten, insbesondere Sägen, Hobel, Bohrer und Stechbeitel | |||||
g) | Säge-, Hobel-, Feil-, Schleif und Bohrarbeiten von Hand ausführen | |||||
h) | Holzverbindungen aus Vollholz und Holzwerkstoffen herstellen, insbesondere Fügen, Eckverbindungen und Schäften | |||||
i) | Nagel-, Klammer-, Schraub- und Leimverbindungen herstellen | |||||
7 | Arbeiten mit Metallen(§ 4 Nr. 7) | a) | Arten und Eigenschaften der berufsüblichen Metalle beschreiben | 10 | ||
b) | einschlägige Handwerkzeuge für die Metallbearbeitung nennen, handhaben und instand halten | |||||
c) | Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Abkantarbeiten von Hand ausführen | |||||
d) | Gewinde schneiden | |||||
e) | Metallteile mit Nieten und Klebstoffen sowie durch Löten und Schweißen verbinden | |||||
f) | Schraubverbindungen herstellen und sichern | |||||
8 | Bearbeiten von Kunststoffen(§ 4 Nr. 8) | a) | Arten und Eigenschaften von einschlägigen Kunststoffen nennen | 10 | ||
b) | Kunststoffteile lagern | |||||
c) | Kunststoffe schneiden, bohren, verformen und verbinden | |||||
9 | Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien(§ 4 Nr. 9) | a) | Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Kunstharzen und Faserverstärkungsmaterialien beschreiben | 16 | ||
b) | Kunstharze und Faserverstärkungsmaterialien lagern, auswählen und aufbereiten | |||||
c) | einfache faserverstärkte Kunststoffteile herstellen | |||||
d) | Hilfswerkstoffe nennen und deren Verwendung beschreiben, insbesondere Befestigungsmittel, Schleifmittel und Klebstoffe | |||||
II. Berufliche Fachbildung | ||||||
1 | Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien (§ 4 Nr. 9) | a) | Strangziehverfahren bei der Herstellung von Bauteilen anwenden | 14 | ||
b) | faserverstärkte Kunststoffteile im Handlaminierverfahren herstellen | |||||
c) | faserverstärkte Kunststoffsandwichteile herstellen | |||||
d) | Verfahren zur Wärmebehandlung von faserverstärkten Kunststoffen beschreiben und anwenden | |||||
2 | Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten(§ 4 Nr. 10) | a) | Aufbau und Funktion von Handmaschinen und stationäre Maschinen beschreiben | 6 | ||
b) | Aufgaben von elektrischen Schutzeinrichtungen beschreiben | |||||
c) | Handmaschinen einsetzen | |||||
d) | Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen einrichten und bedienen | 8 | ||||
e) | Maschinenwerkzeuge instandhalten | |||||
f) | Schärfen von Maschinenwerkzeugen beschreiben | |||||
g) | Maschinen, Geräte und Vorrichtungen warten | |||||
h) | Störungen an Maschinen und Geräten erkennen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen | |||||
3 | Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen (§ 4 Nr. 11) | a) | Vorrichtungen und Formen nach dem Verwendungszweck unterscheiden | 2 | ||
b) | Werkstoffe für den Formen- und Vorrichtungsbau auswählen | 10 | ||||
c) | Schablonen und Vorrichtungen anfertigen | |||||
d) | Urmodelle anfertigen | |||||
e) | Formen herstellen | |||||
f) | Vorrichtungen und Formen instandhalten | |||||
4 | Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge (§ 4 Nr. 12) | a) | Einbauteile herstellen, insbesondere Rippen, Spanten, Stege, Ruder, Klappen und Verkleidungen | 10 | ||
b) | Schalen laminieren | 8 | ||||
c) | Einbauteile einkleben | |||||
d) | Beschläge montieren | |||||
e) | Schalen verkleben | |||||
5 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 13) | a) | Materialien und Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung nennen | 12 | ||
b) | unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Spachteln, Lackieren und Polieren | |||||
c) | Oberflächen ausbessern | |||||
d) | Korrosionsschutzmaßnahmen beschreiben und durchführen | |||||
6 | Endmontage von Leichtflugzeugen(§ 4 Nr. 14) | a) | Teile zu Hauptbaugruppen zusammenbauen | 22 | ||
b) | Hauptbaugruppen zusammenfügen | |||||
c) | Fahrwerk und Beschläge montieren | |||||
d) | Steuerwerk einstellen | |||||
e) | Bordgeräte einsetzen, anschließen und auf Funktion überprüfen | |||||
f) | Wägung und Endkontrolle durchführen | |||||
7 | Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen (§ 4 Nr. 15) | a) | Wartungen und Reparaturen nach schriftlichen Anweisungen durchführen | 12 | ||
b) | Schäden an Zelle, Beschlägen und Bordgeräten feststellen |
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