§ 3 LeuchtrAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen,
- 6.
- Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 7.
- Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung,
- 8.
- Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren,
- 9.
- Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren,
- 10.
- Einbringen von Leuchtstoffen,
- 11.
- Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von Leuchtröhren,
- 12.
- Verarbeiten von Elektroden,
- 13.
- Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren,
- 14.
- Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leuchtröhren.
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