§ 7 LeukoseV 1976

Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung anordnen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.