§ 5 LFÜG

Ermächtigung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweise in bundesrechtlichen Vorschriften auf andere als in § 1 Abs. 4 genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung durch Verweise auf inhaltsgleiche Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu ersetzen.

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