§ 2 LFzPfSchG

(1) Das Verbot des § 1 steht der Pfändung eines Luftfahrzeugs der im § 1 Nr. 3 bezeichneten Art nicht entgegen, wenn der Arrestanspruch während der Reise, auf der sich das Luftfahrzeug befindet, entstanden ist oder die Schuld für die bevorstehende Reise eingegangen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(2) Die Pfändung darf jedoch nur erfolgen, wenn sie im Arrestbefehl oder in einem ergänzenden Beschluß des Arrestgerichts für zulässig erklärt ist.

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