§ 1 LKonV
Anforderungen
(1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes nur beauftragt werden, wenn sie befähigt sind,
- 1.
- die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 29 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vorgeschriebenen Überprüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von wissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden müssen,
- 2.
- die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
- 3.
- Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,
- 4.
- Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug aufzuklären.
(2) Sie müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein:
- 1.
- Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über
- a)
- Schutz der Gesundheit,
- b)
- Hygiene,
- c)
- Zusatzstoffe,
- d)
- Behandlung mit ionisierenden Strahlen,
- e)
- Rückstände und Umweltkontaminanten,
- f)
- Schadstoffe,
- g)
- Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
- h)
- betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen,
- i)
- neuartige Lebensmittel;
- 2.
- Beobachtungen über mögliche nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt;
- 3.
- Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über
- a)
- Kennzeichnung,
- b)
- Kenntlichmachung,
- c)
- Verbote zum Schutz vor Täuschung,
- d)
- Werbung;
- 4.
- sensorische Prüfung der Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hinsichtlich einer Abweichung von der Norm;
- 5.
- orientierende physikalische und chemische Prüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmungen und Temperaturmessungen;
- 6.
- Prüfung technologischer Vorgänge;
- 7.
- Probenahme;
- 8.
- a)
- Sicherstellung und Überwachung der aus dem Verkehr genommenen Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
- b)
- Erlass von Ordnungsverfügungen,
- c)
- im Rahmen der Gefahrenabwehr Veranlassung notwendiger Maßnahmen;
- 9.
- Prüfung der Schrift- und Datenträger;
- 10.
- Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten;
- 11.
- Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen;
- 12.
- Dokumentation der Außendiensttätigkeiten;
- 13.
- Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldungen;
- 14.
- Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen im Rahmen der Überwachung.
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