§ 2 LMIDV
Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln beim Inverkehrbringen
(1) Lebensmittel sind beim Inverkehrbringen in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach
- 1.
- dieser Verordnung,
- 2.
- der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und
- 3.
- den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.
(2) Lebensmittel, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.
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