§ 7 LMTAusbV 2000
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Durchführen einer Qualitätskontrolle,
- 2.
- Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
- 3.
- Rüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen von Verpackungsmaschinen und -anlagen,
- 4.
- Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
- 1.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- 2.
- Qualitätsmanagement,
- 3.
- Auftragsannahme und Bedarfsermittlung,
- 4.
- Bereitstellung und Lagerung von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
- 5.
- Verpackungsmaterialien und -techniken.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.