§ 1b LMvitV
(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen:
- 1.
- Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat für
- a)
- Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm,b) (weggefallen)
- c)
- Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit,
berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol); - 2.
- Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin für
- a)
- Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm,b) (weggefallen)
- c)
- Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit,
berechnet als Calciferol.
(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.
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