§ 15 LogSystFachwBAProFV
Wiederholung der Prüfung
(1) Sind in der schriftlichen oder in der mündlichen Prüfung nicht jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden, können sie jeweils zweimal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) Wer sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Zugangs des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn diese in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet worden ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.