Eingangsformel LottStVereinfV

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.