§ 3 LPachtVG

Ausnahmen

(1) Der Anzeigepflicht unterliegen nicht

1.
Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden und
2.
Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur erleichterten Durchführung des Gesetzes Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einer bestimmten Größe von der Anzeigepflicht ausnehmen, soweit eine Anwendung dieses Gesetzes nicht erforderlich ist.

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