§ 24a LuftBO
Besondere betriebliche Genehmigungen
(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:
- 1.
- reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),
- 2.
- besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),
- 3.
- die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).
(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst
- 1.
- die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,
- 2.
- die Betriebsverfahren und
- 3.
- die Schulung der Flugbesatzung.
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