§ 100 LuftFzgG

Für die Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 erstreckt, gelten die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen mit folgenden Maßgaben:

1.
Vor der Versteigerung ist das Mindestgebot, auf das der Zuschlag erteilt werden darf, vom Vollstreckungsgericht festzusetzen. Zum Zwecke der Festsetzung des Mindestgebots hat der Gerichtsvollzieher die Pfändung dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen; der Anzeige ist eine Abschrift des Pfändungsprotokolls beizufügen. Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.
2.
Das Mindestgebot (§ 817a ZPO) muß zugleich die Registerpfandrechte, die dem Anspruch des Gläubigers im Range vorgehen, und die aus dem Erlös zu deckenden Kosten der Zwangsvollstreckung decken. Bei der Festsetzung wird ein Registerpfandrecht nur zu dem Teil berücksichtigt, der annähernd dem Verhältnis des Wertes des zu versteigernden Ersatzteils zu dem Wert sämtlicher Gegenstände entspricht, an denen das Registerpfandrecht besteht; erstreckt sich das Registerpfandrecht auch auf Ersatzteile, die sich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, so bleibt deren Wert außer Betracht. Die Festsetzung des Mindestgebots kann nicht angefochten werden.
3.
Das Vollstreckungsgericht hat die eingetragenen Gläubiger der Registerpfandrechte, die sich nach § 71 auf das Ersatzteil erstrecken und dem Anspruch des Vollstreckungsgläubigers vorgehen, aufzufordern, eine Berechnung der Forderungen einzureichen, für die das Ersatzteil kraft des Registerpfandrechts haftet. Die Aufforderung ist unter Hinweis auf die nachstehenden Rechtsfolgen zuzustellen. Wird die Berechnung nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung eingereicht, so wird das Registerpfandrecht bei der Festsetzung des Mindestgebots nur insoweit berücksichtigt, als der Betrag der Forderungen oder ihr Höchstbetrag aus dem Register ersichtlich ist. Soweit der Betrag der berechneten Forderungen, der aus dem Register nicht ersichtlich ist, nicht binnen der Frist glaubhaft gemacht wird, bleibt er auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers bei der Festsetzung des Mindestgebots unberücksichtigt.
4.
Der Gerichtsvollzieher hat den Erlös beim Vollstreckungsgericht zu hinterlegen, soweit er nicht seine Gebühren vorweg daraus entnehmen darf. Das Vollstreckungsgericht hat den hinterlegten Betrag nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verteilungsverfahren zu verteilen. Am Verfahren beteiligt sind der Vollstreckungsgläubiger und alle Gläubiger der Registerpfandrechte, die sich nach § 71 auf das Ersatzteil erstrecken. An die Stelle der Frist nach § 873 der Zivilprozeßordnung tritt eine Frist von einem Monat, die mit der Zustellung der Aufforderung beginnt. Bei der Verteilung werden die durch Registerpfandrechte an dem Ersatzteil gesicherten Forderungen nur zu dem Teil berücksichtigt, der dem Wertverhältnis nach Nummer 2 Satz 2 entspricht. Bei der Berechnung der Forderungen eines Gläubigers von Registerpfandrechten, der bis zur Anfertigung des Teilungsplans der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird der Betrag oder der Höchstbetrag zugrunde gelegt, der aus dem Register ersichtlich ist.

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