§ 103 LuftFzgG
Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug
- 1.
- ein Recht des Besitzers dieses Luftfahrzeugs, Eigentum durch Kauf zu erwerben,
- 2.
- ein Recht zum Besitz dieses Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrags oder
- 3.
- ein besitzloses Pfandrecht, eine Hypothek oder ein ähnliches Recht, das vertraglich zur Sicherung einer Forderung bestellt ist,
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