§ 22 LuftFzgG
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so erlischt die Vormerkung oder der Widerspruch, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.