§ 12 LuftPersVDV 3 2017
Nachweis eines sprachlichen Studiums
Dokumente über ein abgeschlossenes sprachliches Studium werden als Nachweis über Sprachkenntnisse der Stufe 6 anerkannt, wenn aus diesen Dokumenten hervorgeht, dass
- 1.
- das Studium an einer Hochschule im Inland oder an einer vergleichbaren Lehreinrichtung im Ausland erfolgt ist,
- 2.
- die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre dauert und
- 3.
- der Bewerber das Hörverstehen und die Sprechfertigkeiten in der entsprechenden Sprache in einer sprachpraktischen Prüfung nachgewiesen hat.
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