§ 10 LuftSiAV
Zulassungsbescheid
(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt dem Betreiber einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung der Sicherheitsausrüstung.
(2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben:
- 1.
- die Zulassungsnummer,
- 2.
- den Anlass der Zulassungsprüfung,
- 3.
- die Gerätebezeichnung,
- 4.
- die Seriennummer des Geräts,
- 5.
- die Zertifikatsnummer,
- 6.
- den Einsatzort der Sicherheitsausrüstung,
- 7.
- den Namen der zuständigen Behörde, die den Zulassungsbescheid erteilt hat, und
- 8.
- den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum.
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