§ 12 LuftSiAV
Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Ein Sprengstoffspürhund bildet zusammen mit seinem Hundeführer ein Sprengstoffspürhunde-Team und kann in dieser Kombination zur Durchführung von Kontrollen nach Nummer 12.9.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingesetzt werden. Voraussetzung für die Verwendung als Sicherheitsausrüstung ist die Zulassung des Sprengstoffspürhunde-Teams.
(2) Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgt nach den Vorgaben in Anlage 12-E und Anlage 12-F des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005 und der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm. Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams umfasst zugleich die Zulassungen für den Sprengstoffspürhund und den Hundeführer.
(3) Voraussetzung für die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams ist die Schulung nach Nummer 12.9.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
(4) Eine Zertifizierung für Sprengstoffspürhunde, den Hundeführer und das Sprengstoffspürhunde-Team erfolgt nicht.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.