§ 4 LuftSiGebV

Prüfungsgebühren

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Nummern 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.