Anlage 1 LuftSiSchulV

(zu § 3 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 17 - 18)

1.
Erforderliches Mindestalter und Schulabschluss von Luftsicherheitskontrollpersonal
Luftsicherheitskontrollpersonal muss mindestens 18 Jahre alt sein und über den Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren Schulabschluss verfügen.
2.
Arbeitsmedizinische Bestätigung über die Geeignetheit von Luftsicherheitskontrollpersonal
Die arbeitsmedizinische Bestätigung über die Geeignetheit im Sinne von § 3 Absatz 2 ist dem zukünftigen Arbeitgeber entweder durch die betreffende Person oder durch den Arzt vor Ausbildungsbeginn zuzuleiten. Für Luftsicherheitskontrollpersonal gilt, dass die arbeitsmedizinische Bestätigung spätestens dem Antrag zur Zertifizierung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde beizufügen ist (§ 10 Nummer 3), es sei denn, dass das Luftsicherheitskontrollpersonal privater Sicherheitsunternehmen beliehen werden soll. In diesem Fall ist die arbeitsmedizinische Bestätigung des Luftsicherheitskontrollpersonals bereits vor Ausbildungsbeginn der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und dem zukünftigen Arbeitgeber vorzulegen.
Die ärztliche Untersuchung umfasst alle zur Prüfung der Geeignetheit notwendigen Untersuchungen. Die Entscheidung darüber, welche Untersuchungen hierfür notwendig sind, liegt im Ermessen des untersuchenden Arztes.
Ärztliche Befunde betreffen besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und sind besonders gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und verbleiben bei den untersuchenden Untersuchungsstellen.
Für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wahrnehmen, gelten die behördlichen Vorgaben zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung.
3.
Umfang der ärztlichen Untersuchung von Luftsicherheitskontrollpersonal
Die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 stellt über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit und ist mit Beanspruchungen wie
längeres Stehen, gebückte Haltung, Heben und Tragen von Lasten,
Wechselschichtdienst mit Nachtarbeit,
arbeiten unter Zeitdruck und
sicherheitsempfindlichen Aufgaben mit hoher Verantwortung und Kontrollaufgaben verbunden.
Daher sollte die ärztliche Untersuchung Folgendes beinhalten:
die Anamnese,
eine Sehprüfung (entfällt für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.4 und 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie für Personen, die keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedienen): Visus nach DIN 58220, Teil für die Entfernungen Ferne, 55 cm, 33 cm und Farbensehen nach zwei Testverfahren (Tafelsysteme/Farbtestscheibe),
eine Hörprüfung: ausreichendes Hören (Audiometrie als Pflichtvorsorgeuntersuchung nach Anhang zur ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) Teil 3 (1) für Tätigkeiten mit Lärmexpositionen, Tabelle 1, Hörtest LL, Testfrequenz 1 – 6 kHz) und
eine körperliche Untersuchung: Körpergröße und -gewicht, Blutdruck und Herzfrequenz, Auskultation von Herz und Lunge, funktionelle Untersuchung der Wirbelsäule, Einbeinstand links und rechts, Stehversuch nach Romberg, Tretversuch nach Unterberger, Prüfung tätigkeitsbezogener Bewegungsbilder (Gangbild, Hocke/Kniebeuge u. ä.), Urinstatus (z. B.: Combur 10® Schnelltest).
Weitere Untersuchungen sind im Einzelfall nach Ermessen des Arztes oder der Ärztin zu veranlassen.
4.
Ausschlusskriterien für eine Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal
Ausschlusskriterien für eine Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind:
Sensorium: eingeschränkter Visus (ggf. c.c.) < 0,8 binokular; Einäugigkeit; unzureichendes Farbsehen bei mehr als zwei Fehlern bei Ishihara-/Velhagentafel oder Panel D 15, unzureichendes Hörvermögen,
Erkrankungen des Nervensystems und Psychosomatik: cerebrales Anfallsleiden, klinisch auffällige Hirnleistungsschwäche und/oder Kommunikationsstörung, ausgeprägte psychische oder psychisch beeinflusste (psychosomatische) Erkrankungen, Zustand nach Hirnverletzungen, Alkohol-, Suchtmittel- oder Medikamentenabhängigkeit,
Herz-/Kreislauferkrankungen: Herz-Rhythmus-Störungen von Krankheitswert, sonstige leistungseinschränkende Herzkrankheiten,
Atemwegserkrankungen: belastungseinschränkende Atemwegserkrankungen,
Magen-/Darm-Erkrankungen: leistungseinschränkende chronische Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes, chronisch aktive Krankheiten der Leber,
Stoffwechselerkrankungen: Diabetes mellitus (Typ I; Typ II soweit unzureichend eingestellt), sonstige leistungseinschränkende endokrine Störungen,
Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates: chronisches Wirbelsäulensyndrom, leistungsmindernde chronische Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Bewegungseinschränkungen und Instabilität der großen Gelenke, wesentliche Beeinträchtigungen der Tast- und Greiffunktionen der Hände und
sonstige Erkrankungen: zum Beispiel maligne Erkrankungen, übertragbare (infektiöse und parasitäre) Krankheiten oder leistungseinschränkendes Über- oder Untergewicht.
Im Falle, dass Personen nur Teilaufgaben der in den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben sollen, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall Abweichungen von den Ausschlusskriterien genehmigen.
Sollte sich zukünftiges Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.3 bis Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Rahmen der ärztlichen Untersuchung nach Ziffer 3 nach Ermessen des Arztes oder der Ärztin als ungeeignet erweisen, darf die betreffende Person die angestrebte Tätigkeit nicht ausüben.
5.
Wiederholung der ärztlichen Untersuchung von Luftsicherheitskontrollpersonal
Das Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 muss über die gesamte Dauer seiner Tätigkeit über die vor der Einstellung nachgewiesenen mentalen und physischen Fähigkeiten verfügen, um die betreffenden Aufgaben wahrnehmen zu können. Die ärztliche Untersuchung ist deshalb grundsätzlich alle drei Jahre zu wiederholen. Der untersuchende Arzt ist berechtigt, sofern aus ärztlicher Sicht notwendig im Einzelfall eine verkürzte Nachuntersuchungsfrist festzulegen.

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