§ 10 LuftvKflAusbV
Prüfungsbereich Passagierprozesse
(1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Passagierabfertigung zu steuern,
- 2.
- Terminalprozesse mit operativen Partnern zu koordinieren und abzustimmen,
- 3.
- rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs einzuhalten sowie Luftsicherheitsvorgaben umzusetzen und
- 4.
- die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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