§ 14 LuftvKflAusbV
Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse
(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Instrumente des Rechnungswesens für die Lösung von Aufgaben der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,
- 2.
- Kundenbeziehungen zu gestalten und den Vertrieb von Dienstleistungen zu unterstützen und
- 3.
- die Entwicklung von Marketingkonzepten zu unterstützen und Marketingmaßnahmen umzusetzen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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