Anlage LuftvKflAusbV

(zu § 3 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 671 - 675)


Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Monaten im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Einkaufsprozesse durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Bedarfe an Produkten und Dienstleistungen feststellen
b)
Bezugsquellen ermitteln, dabei unterschiedliche Beschaffungsformen berücksichtigen und Lieferantenvorauswahl treffen
c)
Angebote einholen und vergleichen
d)
Lieferanteninformationen erfassen und zur Entscheidungsfindung aufbereiten
e)
Gespräche mit Lieferanten vorbereiten und durchführen
f)
Vertragsverhandlungen vorbereiten und bei der Erstellung von Verträgen mitwirken
g)
Vertragserfüllung überwachen und bei Vertragsstörung Maßnahmen einleiten
h)
rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
i)
Einkaufsprozesse unter Einhaltung der Vorgaben von Compliance und der Berücksichtigung des Qualitätsmanagements bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten
4
2Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Personalplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen unterstützen
b)
Personalbedarfe unter Berücksichtigung von Anforderungsprofilen ermitteln
c)
den Personalbeschaffungsprozess unter Einhaltung rechtlicher Regelungen unterstützen
d)
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und Verträge vorbereiten
e)
Daten für die Entgeltabrechnung erfassen und bearbeiten sowie Auszahlungsbeträge ermitteln
f)
Aufgaben des Personalcontrollings und des Personalberichtswesens durchführen
g)
Maßnahmen der Personalentwicklung planen und organisieren
h)
rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
i)
Maßnahmen der Personalbeschaffung und der Personalentwicklung reflektieren und Verbesserungen vorschlagen
j)
Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwenden
4
3Terminalprozesse gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Terminalprozesse mit operativen Partnern koordinieren und abstimmen, behördliche Anordnungen umsetzen und deren Auswirkungen auf den laufenden Betrieb berücksichtigen
b)
Instrumente zur Steuerung der Kundenströme nutzen und Maßnahmen vorschlagen
c)
die Verfügbarkeit der Infrastruktur für einen reibungslosen Passagierprozess sicherstellen und bei Störungen Maßnahmen einleiten
d)
rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
e)
Kundenanforderungen analysieren und Servicemaßnahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit ableiten und auf Umsetzbarkeit prüfen
f)
die Terminalprozesse mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und zur Prozessoptimierung erforderliche Maßnahmen ableiten



4
4Abfertigungsprozesse steuern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Abfertigungsvorgänge in den Bereichen Passagier- und Flugzeugabfertigung steuern und dabei die rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesellschaften einhalten und die Besonderheiten von Flugzeugtypen berücksichtigen
b)
Passagiere und Passagierinnen einchecken und Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten berücksichtigen und Einreisebestimmungen einhalten
c)
technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Passagierservice nutzen
d)
bei der Beratung und Betreuung von Passagieren und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigen
e)
Auskünfte zur Gepäckermittlung, über Flugunregelmäßigkeiten, über deren Ursachen sowie über die jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulierung erteilen
2
f)
Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen
g)
Informationen aus Load- und Trimsheet entnehmen, Einhaltung der Ladeanweisung kontrollieren und erforderliche Maßnahmen einleiten
h)
Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
i)
die Abfertigungsprozesse mit den beteiligten Akteuren abstimmen
j)
den Abfertigungsvorgang dokumentarisch abschließen
k)
für Arbeitsprozesse in der Abfertigung insbesondere die englische Sprache nutzen
l)
die Vorgehensweise mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten
3
5Kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei Instrumente des Rechnungswesens nutzen, gesetzliche und betriebliche Regelungen einhalten und betriebswirtschaftliche Faktoren berücksichtigen
b)
Bestands- und Erfolgskonten führen
c)
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
d)
vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen
e)
Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswerten sowie Statistiken und Berichte erstellen
f)
Kosten und Erlöse erfassen, Soll- und Ist-Vergleiche durchführen sowie Abweichungen feststellen und kommunizieren
g)
Leistungen bewerten und verrechnen
h)
Ergebnisse der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung für das Controlling aufbereiten, analysieren und unter Berücksichtigung der Unternehmensziele bewerten

5
6Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereiten
b)
den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzen
c)
Kunden- und Marktdaten zielgerichtet aufbereiten, verarbeiten und analysieren und dabei datenschutzrechtliche Vorschriften einhalten
d)
Benchmark-Untersuchungen zur Wettbewerbssituation der Luftverkehrswirtschaft durchführen und für Entscheidungen aufbereiten
e)
die Entwicklung von Produkten und Serviceleistungen sowie deren Preisfindung unterstützen
f)
Werbeaktionen und Veranstaltungen unter Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften planen und mit den Beteiligten abstimmen, organisieren und durchführen
g)
digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen
h)
Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiten
i)
Statistiken erstellen und auswerten
j)
Zielerreichung im Rahmen der Erfolgskontrolle überprüfen sowie Verbesserungsmaßnahmen ableiten
4
7Vertriebsprozesse gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Kundengespräche, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereiten
b)
Kundenanforderungen analysieren, kundengerechte Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebsformen entwickeln und Angebote erstellen
c)
Verträge und Vertragsverhandlungen vorbereiten und an Vertragsabschlüssen mitwirken
d)
Erfüllung von Verträgen überwachen und bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
e)
Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordinieren
f)
rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
g)
Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforderungen des Qualitätsmanagements dokumentieren und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbesserung ableiten
5
8Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Kundenanforderungen analysieren und kundengerechte Lösungsvorschläge entwickeln
b)
Tarife unter Berücksichtigung der Transportvorschriften und der Versendervorgaben berechnen und Angebote erstellen
c)
Luftfrachtverträge vorbereiten
d)
Export- und Importabfertigungen unter Einhaltung der rechtlichen Regelungen und luftverkehrsspezifischen Vorgaben, insbesondere der Zollbestimmungen, disponieren, steuern und überwachen sowie mit operativen Partnern koordinieren
e)
die Frachtabfertigung unter Einhaltung der Verladevorschriften und unter Berücksichtigung der Art des Frachtguts sicherstellen
f)
Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
g)
für Arbeitsprozesse in der Luftfrachtabfertigung Informations- und Kommunikationssysteme nutzen und dabei die englische Sprache anwenden
h)
Abfertigungsprozesse gemäß den Anforderungen des Qualitätsmanagements durchführen und dokumentieren und Vorschläge zur Prozessoptimierung ableiten
2


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Monaten im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
c)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Sicherheitsverfahren umsetzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
nationale und internationale Rechtsgrundlagen einhalten
b)
Luftsicherheitsvorgaben umsetzen
1
c)
Vorschriften bei luftverkehrsspezifischen Notfällen einhalten sowie erste Maßnahmen einleiten und bei der Planung und Durchführung von Notfallübungen mitwirken
d)
Luftsicherheits-Audits vor- und nachbereiten
2

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