§ 23 LuftVO
Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, über die in Anhang SERA.3225 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 enthaltenen Verpflichtungen hinaus
- 1.
- die in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung zu beachten, insbesondere die nach § 22 getroffenen besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs,
- 2.
- die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisungen des Flugplatzunternehmers zu beachten,
- 3.
- sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung, zu melden und folgende Angaben zu machen:
- a)
- vor dem Start:
- aa)
- das Luftfahrzeugmuster,
- bb)
- das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
- cc)
- die Anzahl der Besatzungsmitglieder,
- dd)
- die Anzahl der Fluggäste,
- ee)
- die Art des Flugs,
- ff)
- bei einem Flug, der über die Umgebung des Startflugplatzes hinaus führt (Überlandflug), den Zielflugplatz;
- b)
- nach der Landung:
- aa)
- das Kennzeichen,
- bb)
- das Luftfahrzeugmuster,
- cc)
- bei einem Überlandflug den Startflugplatz;
- 4.
- beim Rollen Start- und Landebahnen möglichst rechtwinklig und nur dann zu kreuzen, wenn sich dort kein anderes Luftfahrzeug im Landeanflug oder im Start befindet,
- 5.
- nach dem Start unter Beachtung der flugtechnischen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu gewinnen,
- 6.
- nach dem Durchstarten entsprechend Nummer 5 zu verfahren,
- 7.
- eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht beabsichtigt ist, innerhalb der Flugplatzverkehrszone zu landen,
- 8.
- rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist,
- 9.
- nach der Landung die Landebahn unverzüglich freizumachen.
(2) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftaufsichtsstelle, an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung, im Einzelfall zulassen, wenn zwingende Gründe dies notwendig machen und durch die Abweichungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist.
(3) Auf Flugplätzen sind aus eigener Kraft rollende Luftfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen und Fußgängern bevorrechtigt.
(4) Motoren von Luftfahrzeugen dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn
- 1.
- sich im Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers eine Person befindet, die in der Bedienung sachkundig ist, und
- 2.
- Personen nicht gefährdet werden können.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.