§ 1 LuftVStFestV 2014
Steuersätze 2014
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2014 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1. | in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz | 7,50 Euro, |
2. | in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz | 23,43 Euro, |
3. | in anderen Ländern | 42,18 Euro. |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.