§ 1 LuftVStFestV 2015
Steuersätze 2015
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2015 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
- 1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz 7,50 Euro, - 2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz 23,43 Euro, - 3.
in anderen Ländern 42,18 Euro.
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