(XXXX) LuftVStG§19Abs3u5Bek 2020
Nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie nach § 19 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Luftverkehrsteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2492) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission am 6. Februar 2020 die vor dem Hintergrund der Anhebung der Luftverkehrsteuer erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigungen beschlossen und die Steuerbefreiung nach § 5 Nummer 4 des Luftverkehrsteuergesetzes sowie die Steuerermäßigung nach § 11 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen hat. § 19 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes sind damit seit 1. April 2020 nicht anzuwenden.
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