§ 11 LuftVZO
Anzeigepflichten
(1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind,
- 2.
- jede Änderung des regelmäßigen Standorts des Luftfahrzeugs,
- 3.
- jede Änderung seiner Anschrift,
- 4.
- jede Änderung des Verwendungszwecks des Luftfahrzeugs.
(2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt.
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