§ 57 LuftVZO
Erteilung und Umfang der Genehmigung
(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
- 1.
- die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben,
- 2.
- gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs,
- 3.
- die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen,
- 4.
- die Angabe der Startarten.
(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
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